Alte aromatische Epoxidharzbeschichtungen werden aus gesundheitlichen Gründen von den Gesundheitsämtern und Wasserversorgern negativ bewertet.

Grundlagen aromatische Epoxidharze

Bei der Sanierung von Trinkwasserleitungen wird seit den 90er Jahren auch das Sanierungsverfahren mittels Epoxidharzauskleidung oder mittels Keramik-Komposit-Verfahren als Korrosionsschutz angeboten. Bei aromatischen Epoxidharzen handelt es sich um einen duroplastischen Kunststoff mit einer sehr hohen Festigkeit (Mohshärte 5 – 6) und chemischer Beständigkeit. Unter Zugabe eines Härters (häufig Epichlorhydrin) zum Ausgangsstoff (Bisphenol-A) findet eine chemische Reaktion statt.

Beim Anmischen von aromatischem Epoxidharz muss das stöchiometrische Harz/Härter- Verhältnis genauestens eingehalten werden. Wird dieses Verhältnis nicht eingehalten, so kann es zu einer Störung der Reaktion kommen, die eine verminderte Festigkeit und im schlimmsten Falle eine mangelnde Haftung zur Folge hat.

Die gesundheitliche Gefahr verbirgt sich sowohl in der Harz- als auch in der Härter-Komponente des aromatischen Epoxidharzes. Die Harz-Komponente beinhaltet wie oben erwähnt Bisphenol A, das nachweislich fortpflanzungsgefährdend ist (s. neue Rechtsprechung des EUGs im Juli 2019 – unten) Die Härter-Komponente enthält giftige und krebserzeugende Komponenten. Beim Einatmen der Dämpfe können Symptome, wie beispielsweise Schleimhautreizung, Atemlähmung, Delirium und Herzstillstand auftreten.

Bei allen aromatischen Epoxidharzen sind Temperaturgrenzen – meist bei 60 ° C – im Warmwasserbereich bekannt, so dass eine nachhaltige Legionellenbekämpfung nicht möglich ist. Bei höheren Temperaturen können sich Teile der Epoxidharzbeschichtung ablösen und auch unterwandert werden. Es entsteht wieder Rost, ein Rohrbruchrisiko und  ein erhöhtes Biofilm-/Legionellenrisiko.

Abbildungen: Gelöster und unterwanderter aromatischer Epoxidharz

Bisphenol A in Trinkwasserleitungen

Der neuste Beschluss zum Thema Bisphenol A wurde am 11.07.2019 vom Gericht der Europäischen Union veröffentlicht. Das EUG (EUG kurz für: Gerichtshof der Europäischen Union) verfasste im Juli 2019 den letztinstanzlichen Beschluss, dass Bisphenol A als besonders besorgniserregender Stoff gelistet werden soll. Der Beschluss besagt folgendes:

zu EUG – Urteil vom 11.07.2019 – T-185/17

Das Gericht der Europäischen Union hat den Beschluss des Direktors der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) bestätigt, mit dem Bisphenol A in die Liste der für eine Aufnahme in das Verzeichnis der zulassungspflichtigen Stoffe nach Art. 59 Abs. 1 der REACH-Verordnung in Frage kommenden Stoffe aufgenommen wurde. Der Stoff habe aufgrund seiner reproduktionstoxischen Eigenschaften als besonders besorgniserregend eingestuft werden dürfen (Urteil vom 11.07.2019, Az.: T-185/17).

Entfernung von alten Epoxidharzbeschichtungen

Aqua-Protect hat zusammen mit einer bekannten Forschungseinrichtung ein Verfahren entwickelt, wie diese alten Beschichtungen chemisch und physikalisch ohne Beeinträchtigung der Trinkwasserqualität und ohne Beschädigung des vorhandenen Leitungssystems entfernt werden können. Mit dem Verfahren prüfen wir auch gleichzeitig die Dichtigkeit des Leitungssystems zur Reduzierung des Rohrbruchrisikos.

Abbildung: Gereinigte Leitungen im Material Kupfer und Stahl verzinkt – eine nachfolgende Wasserbehandlung oder eine Bisphenol-A-freie Beschichtung als Korrosionsschutz ist dann zum Bestandsschutz sinnvoll.

Thermische Belastungsgrenzen z.B. zum Legionellenschutz müssen nicht mehr beachtet werden.